Egyszerűsített eljárások

Gem. dem Gesetz über Insolvenzverfahren und Liquidationsverfahren im Jahre 1991 gemäß § 63/B (1) reicht das Vermögen oder die zu erwartenden Insolvenzkosten abzudecken aus, oder aufgrund fehlender Aufzeichnungen oder Buchführungsmangeln ist das Liquidationsverfahren nach den allgemeinen Regeln technisch nicht durchführbar. Wir informieren die Gläubiger, die eine Gläubigeranforderung eingereicht haben, dass der Liquidator beabsichtigt einen vereinfachten Antrag beim Gericht einzureichen.


AUFFORDERUNG


Wenn Sie Informationen über das irgendwo auffindbare Vermögen des Schuldners haben, oder wenn Sie bei der Abwicklung des Verfahrens gem. üblichen Regeln behilflich sein können, melden Sie dies bitte bei einer der Kontaktdaten des Liquidators.